Satzung des DTC e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Dialysepatienten und Transplantierte Chemnitz e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Information, Beratung, Unterstützung und Betreuung nierenkranker Menschen, die sich in der Nierendispensaire, in der Dialysebehandlung oder in der Transplantationsnachsorge befinden sowie deren Angehörige
  • Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit sowie Behörden und Institutionen
  • Zusammenarbeit mit den Dialyse- und Transplantationszentren mit dem Ziel einer optimalen medizinischen Betreuung
  • Hilfestellung bei Antragsverfahren (z.B. Schwerbehindertenausweis, Rente, Rehabilitation)
  • Vermittlung von Kenntnissen zur Prävention von Nierenerkrankungen, zu den Dialyseverfahren, zur Nierentransplantation und zur Diät bei Nierenerkrankungen
  • Vermittlung von Kenntnissen über das Gesundheits- und Sozialsystem
  • Förderung des gegenseitigen Austausches und Entgegenwirkung einer evtl. drohenden krankheitsbedingten Isolation der Betroffenen und ihrer Angehörigen (z.B. durch gemeinsame Freizeitgestaltung, organisierte Reisen mit und ohne Dialysemöglichkeit, Sport u. ä.)
  • Organisation und Durchführung von tertiären Rehabilitationsmaßnahmen
  • Aufklärung der Bevölkerung über die Organ- und Gewebespende

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Ziele des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks oder bei der Unterstützung von nierenkranken Menschen erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr seit Anmahnung im Rückstand bleibt, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Dem Mitglied muss vor der Be­schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Eine Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden bzw. Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Über eine Aufnahmegebühr und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ordentliche Mitglieder zahlen Beiträge, die auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung festsetzt (§ 8).

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen: Dieser ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein, die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Der Mindestbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 8).

Ehrenmitglieder trifft keine Beitragspflicht.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer.  Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandsmitglieder vertreten einzeln.

Bei Rechtsgeschäften über 400 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei einer davon immer der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung bis zu max. 5 weitere Personen zur Handlung berechtigen, etwaige erteilte Vollmachten haben jedoch nur im Innenverhältnis Wirkung.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen bestimmt. Hauptamtliche Mitarbeiter*innen des Vereins sind nicht wählbar.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit Nachfolger bestellen. Amtieren weniger als zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, besetzt der Vorstand aus seiner Mitte die offene Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Ersatzvertretern.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich hierfür eine Geschäftsordnung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • die Öffentlichkeitsarbeit
  • der Haushalt und die Buchführung
  • Vorlage der Jahresberichte einschließlich der Jahresrechnung

Der/Die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende lädt je nach Notwendigkeit, mindestens jedoch 1 x jährlich zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein. In dringenden Fällen kann eine Sitzung mit einer Frist von drei Tagen einberufen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die durch den Protokollführer und dem/der Vorsitzende(n) abgezeichnet werden müssen und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zuzustellen sind.

Die Mitglieder des Vorstands können für den Zeitaufwand im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit eine angemessene Entschädigung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und Grenzen erhalten. 

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes
  • Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften
  • Festlegungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Festlegungen über die Erhebung eines Aufnahmebeitrages und dessen Höhe

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindesten 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n) oder dem/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge­gangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder dem/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem (der) Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 

§ 9

Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderungen des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigte Vereinsmit­glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversam­mlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbe­hörden aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 10

Auflösung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist ein 2/3-Mehrheit der in den Mitgliederversammlungen anwesenden stimmberechtigte Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederver­sammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Landesverband Niere e. V., der das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwendet.  

§ 11

Gerichtsstand

Für Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 12

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.12.2019 beschlossen und ersetzt die letzte Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Satzung zum download (pdf-Datei)

Zuletzt aktuallisiert 2020